Der Deutsche Bundestag hat am 8. September die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Bundesregierung wird die Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bei den hierfür notwendigen Investitionen finanziell unterstützen. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
Am 29.12.2023 wurde die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die neue Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Informationen zur Antragstellung
• Wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen und einen Zuschussantrag stellen möchten, können Sie sich ab dem 01.02.2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren.
• Den Zuschuss beantragen Sie im Kundenportal „Meine KfW“.
• Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner. Kommunen beantragen den Ergänzungskredit abweichend davon unmittelbar bei der KfW.
• Über die genauen Förderkonditionen, den Ablauf der Beantragung sowie den Zeitpunkt, ab dem eine Antragstellung möglich ist, werden wir Sie auf dieser Seite zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Für weitere Antragstellergruppen
Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen
wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Die bestehenden Förderungen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie Komplettsanierungen zum Effizienzhaus bleiben erhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
So viel Förderung können Sie für den Heizungstausch in Ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus erhalten
30% Grundförderung
Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30 % Grundförderung.
70% Förderhöchstsatz
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %.
20% Klimageschwindigkeitsbonus
Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % erhalten Sie, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.
30% Einkommensbonus
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragen.
5% Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
2.500€ Emmissionsminderungszuschlag
Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten.
! Wichtig
Wie hoch Ihre Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 Euro. So können Sie bis zu 23.500 Euro Förderung für Ihre neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.
Quellen: BMWK, KfW