Verbot von Öl- und Gasheizungen

Muss ich meine Öl- oder Gasheizung austauschen?

Seit einigen Monaten gehen Berichte durch die Medien, wonach es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen geben wird. Allerdings ist dieses Thema, zumindest teilweise, gar nicht so neu. Generell gibt es zwei Gesetze, die Regelungen zu diesem Thema enthalten: Die Energiesparverordnung (EnEV) und das Klimaschutzgesetz 2030. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zu diesem Thema geklärt und zusammengefasst.

Was genau regelt die Energiesparverordnung (EnEV)?

Die Energiesparverordnung (EnEV) regelt Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Der Geltungsbereich erstreckt sich über alte wie auch neue Häuser und regelt die Qualität der Hüllfläche als auch die der technischen Anlagen. Das Ziel ist es, den CO2-Ausstoß, durch den Austausch alter Öl- und Gasheizungen, drastisch zu reduzieren.
In § 10 heißt es, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter bestimmten Bedingungen nicht mehr betrieben werden dürfen. Generell bedeutet das, dass Anlagen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen.

Gibt es auch ältere Anlagen die nicht betroffen sind?

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Somit sind folgende Anlagen von der Austauschpflicht ausgenommen:

  • Brennwertkessel
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter 4 und über 400 Kilowatt
  • Niedertemperaturkessel
  • Heizungen die kein Öl oder Gas verwenden
  • Einzelraumheizungen
  • Festbrennstoffkessel
  • direkt befeuerte Warmwasseraufbereiter

Ebenso ausgenommen von der Austauschpflicht sind Hausbesitzer, die eine Immobilie mit maximal 2 Wohneinheiten seit dem 01.02.2002 oder länger als Eigentümer bewohnen. Auch Erben solcher Immobilien sind erst einmal von der Austauschpflicht befreit, müssen jedoch innerhalb einer Frist von 2 Jahren auf eine neue Heizungsanlage umrüsten.

Was genau regelt das Klimaschutzgesetz 2030?

In dem Klimaschutzgesetz 2030 wird u.a. der Umgang mit Ölheizungen und deren zukünftige Förderung geregelt. Generell geht es aber auch hier wieder um die drastische Reduzierung von dem CO2-Ausstoß der Heizungsanlagen.

Gibt es Ausnahmen beim Klimaschutzgesetz 2030?

Ja, es gibt Ausnahmen für Gebäude, in denen keine technisch klimafreundlichere Lösung zur Wärmeerzeugung möglich ist. Die Ausnahmen werden im Gebäudeenergiegesetz genauer definiert.

Werden bestehende Ölheizungen jetzt verboten?

Nein! Gemäß Klimaschutzgesetz 2030 ist kein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen geplant. Gemäß Energiesparverordnung (EnEV) gilt jedoch die 30-Jahres Frist.

Dürfen weiterhin Ölheizungen installiert werden?

Ja, allerdings nur als Hybridsystem zum Beispiel in Verbindung mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe.

Was muss ich jetzt mit meiner Ölheizung beachten?

Besitzer von Ölheizungen müssen Ihre Anlagen nicht sofort austauschen. Genauer schauen, bzw. handeln müssen allerdings Besitzer von veralteten Geräten. Hier gibt es attraktive Förderprogramme, die den Umstieg auf eine modernere Anlage erleichtern, z.B. für eine neue Gas-Brennwertheizung, eine Hybridheizung oder eine Wärmepumpe. Ebenso ist auch eine Abwrackprämie für Ihre alte Ölheizung geplant.

Gibt es noch Förderungen für Ölheizungen?

Nein, für reine Ölheizungen gibt es seit dem 01.01.2020 keine Förderungen mehr. Allerdings gibt es einige Fördermöglichkeiten für Hybridgeräte, z.B. Öl- oder Gasheizungen in Verbindung mit Wärmepumpen. Hier informieren wir Sie gerne und unterstützen Sie bei der Auswahl und Beantragung der passenden Förderung. Sprechen Sie uns an.

Welche Alternativen habe ich bei einem Verbot von Öl- und Gasheizungen?

Wir von Specht Klima lassen Sie nicht im kalten sitzen. Mit unseren Wärmepumpen bieten wir Ihnen eine, individuell auf Ihr Haus abgestimmte, Anlage, mit der Sie nicht nur Ihren CO2-Ausstoß drastisch reduzieren, sondern auch noch Ihre Heizkosten senken.

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Quellen: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Klimaschutzprogramm 2030


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